StuW Sonderheft NeSt 2025

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Abhandlungen – Steuerwissenschaften

S50

Teuber / Wilhelm / Herrmann / Stöwhase – Wirtschafts- und Politikberatung mit der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2020

u GruppeA – Veranlagung nur mit Angaben von Lohnersatz leistungen Es sind neben sozialversicherungspflichtigem Bruttolohn keine weiteren Einkünfte vorhanden. Auch fehlen Sonderausgaben, die über die Vorsorgeaufwendungen hinausgehen. Es werden keine Kinderfreibeträge gewährt und es liegen keine Angaben zu außergewöhnlichen Belastungen vor. Darüber hinaus gibt es keine Werbungskosten oberhalb des Werbungskostenpausch betrags oder andere steuermindernde Angaben. Zudem wurden keine Lohnsteuerklassen oder sonstige Merkmale identifiziert, die zu einer Pflichtveranlagung führen würden. 13 In der FAST 2017 verbleiben rund 30.000 solcher Fälle mit einem Lohn ersatzleistungsvolumen von etwa 85 Mio. Euro. In der FAST 2020 besteht diese Gruppe aus etwa 472.000 Personen. Das Volumen an ausgezahlten Lohnersatzleistungen beträgt 1,11 Mrd. Euro. In den Gruppen B und C sind alle anderen Veranlagten mit Lohnersatzleistungen enthalten, die im Gegensatz zur Grup pe A wenigstens einen weiteren Veranlagungsgrund haben. Zur Gruppe B werden alle KuG ‑ Fälle zugeordnet, in denen die gel tend gemachten Werbungskosten die Höhe des Arbeitnehmer pauschbetrags nicht übersteigen. In der FAST 2017 umfasst diese Gruppe etwa 350.000 Personen und ein Volumen von rund 1,72 Mrd. Euro an Lohnersatzleistungen. Demgegenüber stehen etwa 2,93 Mio. Lohnersatzleistungsfälle mit einem Vol umen von rund 7,16 Mrd. Euro in der FAST 2020. Daraus er gibt sich ein Anstieg um 2,58 Mio. Personen bzw. 5,44 Mrd. Euro. Es ist zu vermuten, dass der deutliche Anstieg in dieser Personengruppe darauf zurückzuführen ist, dass infolge der Kurzarbeit tatsächlich weniger Werbungskosten deklariert wurden. Konkret ist bspw. davon auszugehen, dass weniger Ar beitstage zu einer geringeren Anzahl an Tagen führen, an de nen die Entfernungspauschale in Anspruch genommen werden kann. u GruppeB – Veranlagungsfälle mit Werbungskosten unterhalb des Arbeitnehmerpauschbetrags u Gruppe C – Veranlagungsfälle mit Werbungskosten oberhalb des Arbeitnehmerpauschbetrags Zur Gruppe C werden schließlich alle Fälle zugeordnet, in de nen bei wenigstens einer Person Werbungskosten oberhalb des Arbeitnehmerpauschbetrags geltend gemacht wurden. Zwi schen den Jahren 2017 und 2020 ergibt sich ein Anstieg der Fallzahl von etwa 436.000 auf 3,946 Mio. Personen. Das erfass 12 Beispielsweise stieg die realisierte Kurzarbeit – gemessen in Beschäfti gungsäquivalenten – bereits im März und erreichte im April mit 20,9 Prozent der Gesamtjahresgröße einen Maximalwert. Die Kassenaus gaben der BA stiegen erst im April leicht an und erreichten im Juni 2020 mit knapp 18 Prozent der Jahresausgaben ihr Maximum ( Bundesagentur fürArbeit 2020a, 2020b). 13 Es entsteht eine Ungenauigkeit, weil Fälle der Lohnsteuerklasse IV mit Faktor Pflichtveranlagungsfälle sind, diese im Datensatz jedoch nicht di rekt identifiziert werden können. Das in der FAST enthaltene Steuerklas senmerkmal weist grundsätzlich nur die Steuerklasse IV ohne weitere Angaben zum Faktor aus. Daher ist es möglich, dass in wenigen Fällen eine falsche Zuordnung erfolgt. Es ist jedoch zu beachten, dass das Fak torverfahren eine geringe Bedeutung hat. Lt. Deutscher Bundestag (2020a) nutzen im Jahr 2019 knapp 85.000 Personen und damit weniger als 1 % der möglichen Fälle das Faktorverfahren.

Das ermittelte Volumen von 16,635 Mrd. Euro KuG kann an hand der Ausgabenstatistik der BA plausibilisiert werden. Da bei ist zu beachten, dass es sich bei den Zahlen der BA um Kas senzahlen handelt. Das KuG wird von den Arbeitgebenden an die Beschäftigten ausgezahlt und auf Antrag von der BA an die Arbeitgebenden erstattet. Zwischen Auszahlung des KuG und der kassenstatistisch erfassten Erstattung kann es zu einer teils mehrmonatigen Verzögerung kommen. 12 Die von April bis De zember 2020 geleisteten Zahlungen der BA an die Arbeitgeben den i.H.v. 12,76 Mrd. Euro stellen nur eine Untergrenze für das steuerlich dem Jahr 2020 zuzuordnende coronabedingte KuG dar. In den ersten beiden Monaten des Jahres 2021 wurden weitere 2,63 Mrd. Euro an KuG ausgezahlt. Unter der Annah me, dass diese Ausgaben sowie zumindest ein Teil der KuG ‑ Ausgaben von 2,25 Mrd. Euro im März 2021 dem Jahr 2020 zuzurechnen sind, ergibt sich ein im Jahr 2020 an die Beschäftigten ausgezahltes KuG ‑ Volumen, das in etwa unserer Berechnung entspricht. Das von uns erfasste Volumen ist noch etwas höher, da es neben dem KuG auch Auszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz einbezieht, die von anderen Behör den erstattet werden und daher nicht in den Zahlen der BA enthalten sind.

Tabelle 2: Beziehende von coronabedingtem KuG

Höhe des jähr lichenKuG

bis 2.000 €

2.000 €– 4.000 €

4.000 €– 6.000 €

ab6.000 € Summe

Grund tabelle

1.710.000 500.000 170.000 160.000 2.540.000

Männ lich

Splitting tabelle

1.430.000 520.000 180.000 190.000 2.310.000

Grund tabelle

1.410.000 330.000 100.000 100.000 1.940.000

Weib lich

Splitting tabelle

1.260.000 250.000 70.000 70.000 1.650.000

Summe

5.800.000 1.590.000 530.000 520.000 8.440.000

Quelle: Eigene Berechnungen auf Basis der FAST 2017 und FAST 2020. Fall zahlen gewichtet mit den jeweiligen Hochrechnungsfaktoren.

4. Identifikation und Klassifizierung der Kurz arbeitenden auf Einzelfallebene

Mit dem in Kapitel 3 beschriebenen Ansatz wird die aggregierte Zahl an Personen mit coronabedingtem KuG und das entspre chende Volumen ermittelt. Das Ziel der Korrektur der Steuer statistik 2020 um den coronabedingten Bezug von KuG ist es jedoch, die Daten für Analysen am aktuellen Rand und darüber hinaus nutzbar zu machen. Daher muss die Korrektur auch auf der Ebene des einzelnen Steuerpflichtigen erfolgen, indem für jeden in der Datenbasis enthaltenen Fall festgelegt wird, ob ein coronabedingter Bezug von KuG vorliegt. Diese Festlegung erfolgt in einem weiteren Schritt über eine zu fallsbedingte Auswahl. Konkret müssen die ermittelten 9,44 Mio. Personen mit Lohnersatzleistungen (KuG und Zu schüsse zur Altersteilzeit) um die von uns nicht identifizier baren Fälle von Altersteilzeitzuschüssen sowie von saisonalem KuG verringert werden, so dass wir im Aggregat die nach der Differenzenmethode ermittelten 8,44 Mio. Personen mit coro nabedingtem KuG erhalten. Ausgangspunkt hierfür ist zu nächst eine Differenzierung der potentiellen KuG Fälle in vier Gruppen von Steuerpflichtigen:

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