StuW Sonderheft NeSt 2025
Abhandlungen – Steuerdaten StuW Sonderheft NeSt 2025 Kristiansen / Wittmaack / Fauser / Haghighi / Hauke – Amtliche Steuerstatistikdaten für die Forschung: Stand und Ausblick des Datenangebots
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C. Statistik über Rentenbezugsmitteilungen Die Statistik beinhaltet als eigenständiger Datensatz innerhalb der Lohn- und Einkommensteuerstatistik die Renten (Leib ‑ , Berufsunfähigkeits ‑ , Erwerbsminderungs- sowie Hinterbliebe nenrenten) und sonstigen Leistungen gem. § 22a Nr. 1 und 5 EStG, die in Form von Rentenbezugsmitteilungen an die Zen trale Zulagenstelle für Altersvermögen übermittelt werden. Die Statistik liegt ab dem Statistikjahr 2015 vor und wird seit 2018 jährlich erhoben. Der Merkmalskranz umfasst eine Vielzahl von Renten- und Sozialversicherungsbeträgen und kann durch Zusammenführung mit der Lohn- und Einkommensteuersta tistik um die dort enthaltenen Merkmale erweitert werden. Die Statistik ermöglicht insbesondere die Abbildung des Renten besteuerungsverfahrens. Bei entsprechendem Bedarf, wäre per spektivisch eine Erweiterung von Forschungsdaten der Lohn und Einkommensteuerstatistik um Daten aus den Rentenbe zugsmitteilungen möglich. 20 VI. Zukünftige Steuerstatistiken Die im Folgenden aufgeführten Steuerstatistiken sind zwar ge setzlich verankert. Allerdings liegen dem StBA bisher entweder noch keine Daten vor oder die Daten befinden sich aktuell in der erstmaligen Aufbereitung. Wie bereits im Kapitel zuvor er wähnt, ist auch hier zu priorisieren, ob und wann welche Daten als Forschungsdatensatz aufbereitet werden können. A. Forschungszulage Zur Stärkung des Investitionsstandorts Deutschland und der Forschungsaktivität von Unternehmen wurden steuerliche Be günstigungen von Forschungs- und Entwicklungs- (FuE-)Aus gaben ermöglicht. Hierfür trat das Gesetz zur steuerlichen För derung von FuE am 1.1.2020 in Kraft. Gleichzeitig wurde das StStatG um die Durchführung der Bundesstatistik zur For schungszulagenstatistik ab dem Meldejahr 2020 ergänzt. Be günstigt sind FuE-Vorhaben, soweit sie einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen sind: Grundlagenfor schung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwick lung. Es werden die förderfähigen Aufwendungen im Bereich FuE, getrennt nach eigenbetrieblicher Forschung und Auftrags forschung sowie die Höhe der gewährten Forschungszulage mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben erfasst. Die Daten der Bescheinigungsstelle werden zunächst in der Da tenlieferung an die amtliche Statistik fehlen. Dies betrifft Anga ben über die Anzahl der bei der Bescheinigungsstelle einge reichten Anträge und FuE-Vorhaben, die bewilligten bzw. ab gelehnten Anträge auf Bescheinigung sowie deren Anzahl an FuE-Vorhaben. Erstmalig wird die Forschungszulagenstatistik im Jahr 2025 für die Wirtschafts-/Festsetzungsjahre 2020 bis 2024 veröffentlicht. B. Mindeststeuer Die Bundesstatistik zur Mindeststeuer wird Angaben aus den Steueranmeldungen und Mindeststeuer-Berichten deutscher multinationaler Unternehmen enthalten, die in mindestens zwei der vorangegangenen vier Wirtschaftsjahre einen im Kon zernabschluss ausgewiesenen, konsolidierten Umsatzerlös von mindestens 750 Millionen Euro erzielt haben. Zukünftig sollen
sämtliche Gewinne multinationaler Unternehmen, die weltweit erwirtschaftet werden, mit mindestens 15 % versteuert werden. Das Mindeststeuergesetz zur Umsetzung der EU ‑ Richtlinie 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteue rung und weiterer Begleitmaßnahmen wurde Ende 2023 ver kündet. Daten für den Veranlagungszeitraum 2024 müssen von den Steuerpflichtigen bis zum 30.6.2026 an die Finanzverwal tungen übermittelt werden, so dass ab diesem Zeitpunkt erste Daten an die Statistik geliefert werden können. Da sich der ge setzliche Auftrag erst aus der Änderung des § 1 StStatG im Zuge des JStG 2024 ergeben hat, wird 2025 mit dem Aufbau der Bundesstatistik begonnen. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 über die Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer wurde eine Reform der Grundsteuer nötig. Die Grundsteuerwerte ersetzen die alten Einheitswerte, die in West- und Ostdeutschland letzt mals 1964 bzw. 1935 festgestellt wurden. Im Gegensatz zum früheren Vorgehen mit Einheitswerten wurden im Zuge der Reform, den Ländern die vom Bundesmodell abweichen möch ten ein eigenes Ländermodell gewährt (Öffnungsklausel). Ba den-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersach sen haben ein eigenes Ländermodell für das Grundvermögen. Saarland und Sachsen nutzen vom Bundesmodell abweichende Steuermesszahlen. Das land- und forstwirtschaftliche Ver mögen wird indes mit einem bundesweit einheitlichen Modell bewertet. Die Statistik erfasst die in Verbindung mit der Haupt feststellung zum 1.1.2022 oder der Hauptveranlagung zum 1.1.2025 anfallenden Erhebungsmerkmale. Daher wird die Bundesstatistik nur teilweise bundeseinheitliche Statistiken/ Veröffentlichungen des Grundvermögens bereitstellen können. D. E ‑ Bilanz Gem. § 5b EStG besteht für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gem. §§ 4 Abs. 1, 5 oder 5a EStG ermitteln, die Verpflichtung den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern übertragung an die Finanzämter zu übermitteln. Übermittelt werden die Daten nach einem speziellen Datenschema der steuerlichen Taxonomie. Diese wird jährlich aktualisiert und durch die Finanzverwaltung veröffentlicht 21 . Bei den E ‑ Bilanz daten handelt es sich um Merkmale, die im Rahmen des Be steuerungsverfahrens der bilanzierenden Unternehmen erho ben werden und insofern durch § 2 StStatG abgedeckt sind. Aktuell wird die Aufbereitung der Veranlagungsjahre ab 2021 priorisiert, danach bei Bedarf auch vergangene Jahre. Zu beach ten ist jedoch, dass die Konzeptionierung eines Forschungs datensatzes sehr aufwendig ist. Dies liegt mitunter daran, dass für einen Veranlagungszeitraum mehrere gültige Taxonomien verwendet werden. C. Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grund steuer
20 Einige Analysen zu den Rentenbezugsmitteilungen finden sich in Koufen & Loos (2017). 21 Die jeweils gültigen Taxonomien können unter www.esteuer.de einge sehen werden.
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