StuW Sonderheft NeSt 2025

Abhandlungen – Steuerdaten StuW Sonderheft NeSt 2025 Kristiansen / Wittmaack / Fauser / Haghighi / Hauke – Amtliche Steuerstatistikdaten für die Forschung: Stand und Ausblick des Datenangebots

S12

Nutzung aufbereitet und umfassend dokumentiert werden, werden sie in Abgrenzung zu den in der Finanzverwaltung vor

liegenden Rohdaten im Folgenden als Forschungsdatensätze bezeichnet.

Abbildung 1: Übersicht der im StStatG geregelten Bundesstatistiken nach Stand der Veröffentlichung und Vorliegen eines entsprechenden Forschungsdatensatzes (Stand 25.5.2025)

Statistik wird noch nicht veröffentlicht und ist nicht als Forschungsdatensatz vorhanden

Statistik wird veröffentlicht und ist nicht als Forschungsdatensatz vorhanden – Lohnsteuer-Anmeldungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) – Rentenbezugsmitteilungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) – Länderbezogene Berichte deut scher multinationaler Unternehmens gruppen (§ 2 Abs. 8)

Statistik wird veröffentlicht und ist als Teil eines Forschungsdaten satzes (dem Business-Tax-Panel) vorhanden – Umsatzsteuer-Veranlagungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) – Personengesellschaften und Gemeinschaften (§ 2 Abs. 2 Nr. 3) – Einnahmenüberschussrechnung (§ 2 Abs. 2, 3 und 6)

Statistik wird veröffentlicht und ist als eigener Forschungsdatensatz vorhanden – Umsatzsteuer-Voranmeldungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) – Lohn- und Einkommensteuer § 2 Abs. 2 Nr. 2) – Körperschaftsteuer (§ 2 Abs. 3) – Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 6) – Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 2 Abs. 7)

– E ‑ Bilanz

(§ 2 Abs. 2, 3 und 6) – Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer des land- und forstwirtschaftli chen Vermögens (§ 2 Abs. 5 Nr. 1) – Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer des Grundvermögens (§ 2 Abs. 5 Nr. 2) – Länderbezogene Berichte ausländischer multinationaler Unternehmensgruppen (§ 2 Abs. 8) – Forschungszulage (§ 2 Abs. 9) – Mindeststeuer (§ 2 Abs. 10) – Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei Land- und Forstwirten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2)

(Anmerkung: Die in Klammern befindlichen Verweise beziehen sich auf das StStatG. Die Vermögensteuer (§ 2 Abs. 4) ist seit 1997 ausgesetzt. Da für sie keine Mikro daten vorliegen, wird sie hier und in den weiteren Beschreibungen nicht berücksichtigt.)

Abbildung 2: Zugangsmodalitäten zu Forschungsdaten der amtlichen Statistik

Über die FDZ erhalten Wissenschaftlerinnen und Wissen schaftler Zugang zu besonders zu schützenden amtlichen Mi krodaten. Der besondere Schutzbedarf der Daten resultiert da raus, dass die Betroffenen aufgrund von Auskunftspflichten oder als Ergebnis von Verwaltungshandeln häufig nicht selbst entscheiden können, welche Informationen sie weitergeben möchten. Diesem Widerspruch zum Selbstbestimmungsrecht wird die Zusage entgegengesetzt, die erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und eine Zuordnung von Informatio nen zu Betroffenen zu verhindern. Eine Kernaufgabe der FDZ ist es, den Datenzugang für die unabhängige wissenschaftliche Forschung zu ermöglichen, und dabei zugleich die Vertraulich keit der Mikrodaten sicherzustellen. Insbesondere gelten das Gebot der Geheimhaltung aus § 16 Abs. 1 BStatG sowie das Reidentifikationsverbot aus § 21 BStatG. Im Falle der Steuersta tistiken kommt verschärfend die Einhaltung des Steuergeheim nisses aus § 30 Abgabenordnung (AO) hinzu. Dieser Pflicht kommen die FDZ auf zwei Wegen nach. Erstens durch die Anonymisierung der Mikrodaten und zweitens durch die Prüfung der durch die Wissenschaft erzeugten Ergebnisse auf Einhaltung der statistischen Geheimhaltung von Mikro daten. Dies dient nicht zuletzt auch der Qualitätssicherung der amtlichen Statistik, denn um möglichst korrekte Angaben zu erhalten müssen Befragte – bzw. von der Erhebung von Ver waltungsdaten Betroffene – das Vertrauen haben, dass ihre An gaben vertraulich behandelt werden. Vor diesem Hintergrund werden in den FDZ verschiedene Zugangswege angeboten, die sich nach dem Grad der Anonymisierung der Daten unter scheiden lassen (s. Abbildung 2 und FDZ-Website 5 ). Generell gilt dabei, dass die nutzbaren Daten umso stärker anonymisiert sind, je geringer die im Zugangsweg implementierten organisa torischen und technischen Schutzmaßnahmen sind.

On-Site-Nutzung

Remote Access

Off-Site-Nutzung

Zugangsweg

KDFV GWAP Remote SUF

SUF PUF / CF

Anonymisierungs grad der Daten

Formal anonym

Formal anonym

Faktisch anonym

Faktisch anonym

Absolut anonym

Alle

Wissen schaftliche Einrichtung Wissen schaftliche Einrichtung Wissen schaftliche Einrichtung

Wissen schaftliche Einrichtung Statistische Ämter * Wissen schaftliche Einrichtung

Wissen schaftliche Einrichtung Statistische Ämter *

Nutzungs berechtigt

Wissen schaftliche Einrichtung Statistische Ämter *

Datenhaltung während der Nutzung Aufenthaltsort Nutzende(r)

Egal

Egal

Egal

FDZ Standort

Grad des Ana lysepotenzials Grad der Anonymisierung

+++++

++++

+++

++

+

+

++

+++

++++

+++++

(Anmerkung: *Statistische Ämter des Bundes und der Länder. Abbildung nach Brenzel & Zwick 2022, S. 29.)

Den niedrigsten Anonymisierungsgrad und damit das höchste Analysepotential bieten die nur formal anonymisierten On-Si te-Daten, die per kontrollierter Datenfernverarbeitung (KDFV) oder am Gastwissenschaftsarbeitsplatz (GWAP) ausgewertet werden können. Hier sind lediglich direkte identifizierende Merkmale, wie etwa die Steuernummer, entfernt bzw. pseudo nymisiert. Insbesondere mit Vorwissen durch Datenangreifen de ist hier durch die Kombination von Merkmalen eine Rei dentifikation von Einzelfällen potentiell möglich, so dass für die Datennutzenden weitere Einschränkungen gelten. Die Da ten verlassen niemals die amtliche Statistik und Ergebnisse

5 Siehe auch https://www.forschungsdatenzentrum.de/de/zugang sowie htt ps://www.forschungsdatenzentrum.de/de/anonymitaet für weitere Informationen bezüglich Zugangsmodalitäten und Anonymisierungs maßnahmen.

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