StuW Sonderheft NeSt 2025
StuW Sonderheft NeSt 2025 S11 Kristiansen / Wittmaack / Fauser / Haghighi / Hauke – Amtliche Steuerstatistikdaten für die Forschung: Stand und Ausblick des Datenangebots Abhandlungen – Steuerdaten
der Lohn- und Einkommensteuerstatistik (nach § 1 Abs. 1 Nr. 2) soweit sie sich auf Einzelunternehmen, Personengesell schaften, Gemeinschaften und juristische Personen sowie Inha ber von Einzelunternehmen und Beteiligte an Personengesell schaften und Gemeinschaften beziehen, zusammenführen. Da rüber hinaus ist eine Zusammenführung auch mit Angaben aus dem Statistikregister nach § 1 Abs. 1 des Statistikregistergeset zes (StatRegG) und Daten nach dem Verwaltungsdatenverwen dungsgesetz (VwDVG) zulässig. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass Mikrodaten aus den in § 1 Abs. 1 StStatG genannten Wirtschaftsstatistiken (Statistiken zu Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, länderbe zogenen Berichten multinationaler Unternehmensgruppen, Forschungszulage und Mindeststeuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6 und 8 bis 10 StStatG) mit anderen Daten der amtlichen Wirt schafts- und Umweltstatistiken gem. § 13a S. 1 Nr. 1 BStatG so wie Daten aus allgemein zugänglichen Quellen gem. § 13a S. 1 Nr. 4 BStatG zusammengeführt werden dürfen. Auf Ebene der natürlichen Personen besteht nun erstmals die Möglichkeit der Zusammenführung von amtlichen Steuer daten, wenngleich weiterhin Zusammenführungen mit Daten beständen außerhalb der amtlichen Steuerstatistiken nicht er laubt sind. Der neugefasste § 7a Abs. 2 StStatG eröffnet dem Statistischen Bundesamt und den Statistischen Ämter der Län der die Möglichkeit, Mikrodaten aus den Statistiken der Lohn und Einkommensteuer, der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 7 StStatG) zu demselben Steuerpflichti gen zusammenzuführen. Da es sich jedoch bei den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 7 StStatG nicht um Wirtschaftssta tistiken handelt, können diese Mikrodaten nicht nach den Re gelungen des BStatG zusammengeführt werden. III. Datenzugang über die Forschungsdatenzentren Seit Februar 2003 stellen das im Sommer 2001 eingerichtete Forschungsdatenzentrum des Statistischen Bundesamtes ( Bren zel & Zwick 2022) und die im Frühjahr 2002 entstandenen For schungsdatenzentren der Statistischen Ämter der Länder (Hla watsch et al. 2022) gemeinsam verschiedene Daten der amtli chen Statistik für die wissenschaftliche Forschung zur Ver fügung. Aktuell gehören über 100 Statistiken zum Produktport folio 4 der Forschungsdatenzentren der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder, nachfolgend als FDZ abgekürzt. Hier zu zählen auch die in Abbildung 1 dargestellten im StStatG ge regelten Bundesstatistiken, welche in den nachfolgenden Kapi teln genauer genauer beschrieben werden. Da diebeschrieben werden. Da die bereitgestellten Mikrodaten für die statistische 2 Zu den Unterschieden zwischen Bundes- und Geschäftsstatistiken der amtlichen Statistik s. Vorgrimler & Decker (2021, S. 19 f.). Die in §§ 2a und 2b StStatG genannten Geschäftsstatistiken zu Einkommen ‑ ,Umsatz ‑ , Körperschaft- und Gewerbesteuer werden hier nicht näher betrachtet. Die ebenfalls zum Portfolio der amtlichen Statistik gehörenden Statisti ken über den Steuerhaushalt, zum Realsteuervergleich, zur Luftverkehr und zu den Verbrauchsteuern (Tabak ‑ , Energie ‑ , Strom ‑ , Alkohol ‑ , Bier ‑ , Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer) liegen nicht als Mikrodaten vor. Auf sie wird im Folgenden ebenfalls nicht weiter eingegangen. 3 Siehe für eine ausführliche Darstellung Kristiansen et al. (2025). 4 Die verfügbaren Forschungsdatensätze sind unter https://forschungsdate nzentrum.de/de/alle-daten aufgeführt.
setzt wurden, um die empirische Steuerforschung in und über Deutschland zu stärken. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) rief das Netzwerk empirische Steuerforschung (NeSt) ins Leben ( BMF 2023), welches die Vernetzung von Finanzver waltung, Wissenschaft und amtlicher Statistik fördern und die Möglichkeiten der empirischen Steuerforschung in Deutsch land insbesondere mit deutschen Mikrodaten aus den amtli chen Steuerstatistiken verbessern soll. Im Zuge dessen wurde das Statistische Bundesamt (StBA) personell gestärkt und durch Gesetzesänderungen die Erhebung zusätzlicher Steuer statistiken und eine Erweiterung der Zusammenführungsmög lichkeiten bestehender Steuerstatistiken in Angriff genommen ( Kristiansen et al. 2025). Um die Bekanntheit des erweiterten steuerstatistischen For schungsdatengebots der amtlichen Statistik in der Wissenschaft weiter zu steigern, gibt der vorliegende Artikel einen Überblick über folgende Themen: Nach einer kurzen Einordnung der rechtlichen Grundlagen zur Durchführung amtlicher Steuersta tistiken und ihrer Bereitstellung für die Wissenschaft (Kapi tel II) werden die verschiedenen Zugangswege aufgezeigt (Ka pitel III). Im Anschluss daran erfolgt die Vorstellung der Steu erstatistiken, wobei danach differenziert wird, ob sie bereits als Forschungsdaten vorliegen (Kapitel IV), sie lediglich als Bun desstatistiken veröffentlicht werden (Kapitel V) oder sich aktu ell im Aufbau befinden (Kapitel VI). Das Fazit (Kapitel VII) schließt diesen Überblick ab. II. Rechtliche Grundlagen Das Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG) bildet die zentrale rechtliche Grundlage zur Durchführung der amtlichen Steuer statistiken in Form von Bundesstatistiken 2 . In § 1 StStatG sind die jeweiligen Steuern aufgezählt, welche in § 2 StStatG bezüg lich der zu erhebenden Merkmale sowie der Periodizität der je weiligen Bundesstatistiken spezifiziert werden. In Verbindung mit der Rechtsgrundlage der Forschungsdatenzentren der Sta tistischen Ämter des Bundes und der Länder, die in § 16 Abs. 6 Bundesstatistikgesetz (BStatG) zu finden ist, wird hier auch die Nutzung von Mikrodaten für wissenschaftliche Analysen er möglicht (sog. Wissenschaftsprivileg). Welche Mikrodaten der angeordneten Bundesstatistiken miteinander sowie mit ande ren Statistiken zusammengeführt werden dürfen, regeln die §§ 2c und 7a StStatG i.V.m. § 13a BStatG. Mit der neuesten Änderung vom 2.12.2024 durch Art. 45 und 46 des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024, BGBl. I 2024, Nr. 387) wurde der rechtliche Rahmen für die Steuerstatistiken modernisiert. Unter Wahrung der datenschutzrechtlichen und statistikrechtlichen Erfordernisse sowie des Steuergeheimnisses, wurden neue Analysemöglichkeiten für Steuerdaten geschaffen. Der Fokus der Änderungen lag auf der Datenerweiterung und der Erweiterung von Möglichkeiten für die Zusammenführung von Mikrodaten aus den Steuerstatistiken. 3 Für die Unternehmensebene dürfen das Statistischen Bundes amt und die Statistischen Ämter der Länder gem. § 7a Abs. 1 StStatG, die Statistiken zu Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer, Ge werbesteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, länderbezoge nen Berichten multinationaler Unternehmensgruppen, For schungszulage und Mindeststeuer (nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 bis 10 StStatG) untereinander und mit den Mikrodaten aus
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