StuW Sonderheft NeSt 2025

Abhandlungen – Steuerdaten StuW Sonderheft NeSt 2025 Kristiansen / Klotz-Latus / Oschmann / Wittmaack / Egloff – Neue Daten und Zusammenführungsmöglichkeiten im Steuerstatistikgesetz

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Darüber hinaus ist eine Zusammenführung auf Unternehmens ebene gem. § 7a Abs. 1 StStatG (s. Abbildung 1) auch mit An gaben aus dem Statistikregister nach § 1 Abs. 1 des Statistik registergesetzes (StatRegG) und Daten nach dem Verwaltungs datenverwendungsgesetz (VwDVG) zulässig. Abbildung 2: Erweiterte Zusammenführungsmöglichkeit am Beispiel des Busi ness-Tax-Panels

kommen nach dem Ereigniseintritt auswirkt. Aus der Ver knüpfung von Lohn- und Einkommensteuer mit der Grund steuer könnten perspektivisch auch die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) profitieren: In der VGR zählt selbstgenutztes Wohneigentum zum Einkommen. Eine Zusam menführung der beiden Datenbestände könnte dazu beitragen, Berechnungen zur Einkommensverteilung auf VGR-Niveau zu verbessern. Abbildung 3: Zusammenführungsmöglichkeiten auf Ebene natürlicher Per sonen gem. § 7a Abs. 2 StStatG

(Anmerkung: Die Einnahmenüberschussrechnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StStatG) sowie das statistische Unternehmensregister sind ebenfalls Teil des BTP, werden hier jedoch nicht aufgeführt.) Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass Einzeldaten aus den in § 1 Abs. 1 StStatG genannten Wirtschaftsstatistiken (Statistiken zu Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, länderbe zogenen Berichten multinationaler Unternehmensgruppen, Forschungszulage und Mindeststeuer) mit anderen Daten der amtlichen Wirtschafts- und Umweltstatistiken gem. § 13a S. 1 Nr. 1 BStatG sowie Daten aus allgemein zugänglichen Quellen gem. § 13a S. 1 Nr. 4 BStatG zusammengeführt werden dürfen. C. Ebene natürlicher Personen Der neugefasste § 7a Abs. 2 StStatG eröffnet die Möglichkeit, Einzelangaben aus den Bundesstatistiken der Lohn- und Ein kommensteuer, Grundsteuer und der Erbschaft- und Schen kungsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 7 StStatG) zu demselben Steuerpflichtigen auf Ebene der natürlichen Person zusammen zuführen (s. Abbildung 3). Bei Erwerb von Todes wegen (im Folgenden: Erbschaft) und Schenkung dürfen folglich nur die Angaben der steuerpflichtigen Erwerber mit ihren Angaben aus der Lohn- und Einkommensteuer oder der Grundsteuer zusammengeführt werden. Die Zusammenführung darf nur durch das Statistische Bundes amt und die Statistischen Ämter der Länder durchgeführt wer den, um die Verknüpfung von Einzelangaben auf Ebene der Steuerpflichtigen unter Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 16 BStatG und des Steuergeheimnisses nach § 30 AO si cherzustellen. Da es sich bei den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 7 StStatG nicht um Wirtschaftsstatistiken handelt, gelten die weiter oben angeführten erweiterten Verknüpfungs möglichkeiten nach dem BStatG nicht. Mit den neuen Verknüpfungsmöglichkeiten können die Zu sammenhänge von Einkommen, Grundstückseigentum und Erbschaften bzw. Schenkungen erstmals zusammenhängend untersucht werden. Beispielsweise könnte durch die Kombina tion der Informationen aus mehreren Jahren der Lohn- und Einkommensteuerstatistik und der Erbschaft- und Schenkung steuerstatistik der Frage nachgegangen werden, inwiefern sich eine Erbschaft oder eine empfangene Schenkung auf das Ein

(Anmerkung: Nummerierung gem. § 1 Abs. 1 StStatG)

Bei der Entwicklung eines Zusammenführungskonzepts gilt es, die inhaltlichen Besonderheiten jeder Statistik zu berücksichti gen. Bezüglich der Statistiken zur Grundsteuer ist zu beachten, dass die Statistik nur zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung oder der Hauptveranlagung erstellt wird – aktuell also zum Stichtag 1.1.2022 und zukünftig voraussichtlich alle sieben Jah re. Für Erbschaften und Schenkungen unterhalb der Freibeträ ge wird keine Steuer festgesetzt, daher sind diese Fälle nicht in der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik enthalten. Folglich beinhaltet die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik nicht alle Vermögensübergänge eines Festsetzungsjahres. Da die Festsetzung gerade bei größeren Fällen erst mehrere Jahre nach der Erbschaft oder Schenkung erfolgt, ist mit einem erhebli chen Zeitverzug zu rechnen, bis in Bezug auf das Steuervolu men die Erbschafts- bzw. Schenkungsfälle aus einem Jahr weit gehend vollständig vorliegen. D. Praktische Umsetzung Für die Verknüpfung durch das Statistische Bundesamt und die Statistischen Ämter der Länder werden die in § 5 StStatG als Hilfsmerkmale aufgeführten Identifikatoren verwendet. Durch die Änderung des StStatG im Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008, BGBl. I 2007, 3150) wurde klargestellt, dass die Speicherung der Hilfsmerkmale zulässig ist, wenn die Hilfs merkmale die technische Voraussetzung für die in § 7a StStatG geregelten Zusammenführungen darstellen (Bundesrat 2007, S. 212). Dennoch muss für jede im StStatG geregelte Bundes statistik, für welche die Zusammenführung erlaubt ist, zunächst geprüft werden, welche Identifikatoren zur Verknüpfung der unterschiedlichen Steuerstatistiken genutzt werden können. Hierzu müssen die einzelnen Zusammenführungsmöglichkei ten untersucht und entsprechende methodische Konzepte erar beitet werden. Diese Prüfung ist keinesfalls trivial: Erstens sind nicht notwen digerweise die zur jeweiligen Zusammenführung am besten ge eigneten Identifikatoren im jeweiligen Lieferumfang der zu sammenzuführenden Statistiken enthalten. Zweitens müssen die Befüllungsquote und drittens die Befüllungsqualität der zu

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